a) Eine Ausnahmebewilligung für die hobbymässige Tierhaltung setzt eine tierfreundliche Haltung voraus (Art. 24e Abs. 1 RPG).72 Dazu gehört nebst ausreichender Auslauffläche auch eine genügende Innenfläche und Raumhöhe des Stalles bzw. der einzelnen Pferdebox. Die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen verweisen auch hierfür auf das Tierschutzrecht.73 Entgegen der Ansicht der Gemeinde Biglen im angefochtenen Bauentscheid vom 6. Mai 2021 ist dies nicht eine rein tierschutzrechtliche Angelegenheit, für deren Vollzug der Veterinärdienst zuständig sei.