der dem Reitunterricht oder ähnlichen entgeltlichen Angeboten für Drittpersonen und allenfalls Drittpferde dient, ist als gewerblich anzusehen und daher unzulässig. Zusammengefasst bedeutet dies für die Nutzung eines Allwetterplatzes, dass der Hobbytierhalter nur eigene Pferde darauf bewegen und den Platz nur hobbymässig nutzen darf. Der Allwetterplatz muss zudem auch als Auslauf genutzt werden, eine ausschliessliche Nutzung zur Beschäftigung mit den Pferden, auch wenn hobbymässig, ist unzulässig. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung für die Aussenauslaufflächen zu Recht erteilt worden ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 erweist sich