Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dies der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens jedoch nicht entgegen. Vielmehr ist mittels einer Auflage, welche im Bauentscheid der Gemeinde Biglen vom 6. Mai 2021 fehlte, diese Einschränkung bezüglich der Grösse der zu haltenden Equiden in vorliegendem Entscheid festzulegen. Damit ist auch bei einer künftigen Änderung des Tierbestandes die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestbestimmungen baurechtlich sichergestellt.