Die von der Beschwerdegegnerschaft genannten Anforderungen der DZV liegen einerseits unter dem tierschutzrechtlichen Minimum. Andererseits geht es vorliegend um Auslauffläche und nicht um Einrichtungen im Gebäude selber. Für die baurechtlichen Anforderungen an die permanent zugängliche Auslauffläche ist demnach nicht auf die DZV abzustützen. Mit anderen Worten dürfen in den beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine Equiden mit einer Widerristhöhe über 148 cm gehalten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dies der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens jedoch nicht entgegen.