Die baurechtlichen Verweisnormen der RPV führen offensichtlich zur Tierschutzverordnung und deren Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 für die Berechnung der Mindest- und Maximalflächen des Auslaufs (vgl. Art. 42b Abs. 6 RPV zweiter Satz i.V.m. Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Der von der Beschwerdegegnerschaft bemühte Verweis auf die DZV ist gemäss Art. 42b Abs. 4 RPV auf «Einrichtungen in den Gebäuden» beschränkt und betrifft zudem nur Begebenheiten, wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierschutzfreundliche Haltung festlegt. Die von der Beschwerdegegnerschaft genannten Anforderungen der DZV liegen einerseits unter dem tierschutzrechtlichen Minimum.