Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, mangels Kenntnis der Widerristhöhe der gehaltenen Pferde seitens der Beschwerdegegnerschaft könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die permanent vom Stall zugängliche Auslauffläche dem tierschutzrechtlichen Minimum entspreche. Die Beschwerdegegnerschaft bringt hierzu vor, die Auslauffläche umfasse