Die Berechnungen führen somit zur Schlussfolgerung, dass der Allwetterplatz wie im Grundsatz auch die permanenten Stallausläufe des Gebäudes B.________ Nr. O.________ (vgl. sogleich Erwägung 7d) zu Recht baubewilligt wurden. Zu erwähnen bleibt, dass das AGR und diesem folgend auch die Gemeinde Biglen das baurechtliche Maximum des Allwetterplatzes auf 350 m2 festlegen. Sie stützen sich dabei auf die Auslauffläche für vier Equiden [Gebäude B.________ Nr. N.________ einbezogen] ab, welche sich aber reduziere, da die Auslauffläche im Kulturland liege.64 Eine solche Reduktion ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen und weder vom AGR noch der Gemeinde Biglen näher begründet.