Bei Verwendung dieser Materialien ist ein baurechtliches Überschreiten der tierschutzrechtlich erforderlichen Mindestfläche zulässig.63 Damit gelten nicht nur der Allwetterplatz sondern auch der aus Kies bestehende Verbindungsweg als leicht entfernbar und lassen eine Überschreitung des tierschutzrechtlichen Minimums an Auslauffläche gemäss Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV zu.