Der Beschwerdeführer moniert, im Baugesuch sei nicht ersichtlich, mit welchen Materialien der Allwetterplatz ausgestattet sei. Auf den Fotos des im vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Augenscheins ist jedoch ersichtlich, dass der Allwetterplatz mit Sand bedeckt ist, was die Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren bestätigte.62 Sand gilt zusammen mit Schotter, Kies, Mergel, Schnitzel, Geotextilien oder Gitterplatten im Allgemeinen als ohne grossen Aufwand entfernbar. Bei Verwendung dieser Materialien ist ein baurechtliches Überschreiten der tierschutzrechtlich erforderlichen Mindestfläche zulässig.63