Je nach Widerristhöhe der gehaltenen Equiden sind mindestens 60 m2 (2*12 m2 + 2*18 m2) bis mindestens 120 m2 (2*24 m2 + 2*36 m2) Auslauffläche erforderlich.61 Dieses tierschutzrechtlich erforderliche Mindestmass an Auslauffläche wird damit in vorliegendem Fall aufgrund des Allwetterplatzes überschritten. Folglich muss gemäss Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV die Bodenbefestigung des Allwetterplatzes ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Beschwerdeführer moniert, im Baugesuch sei nicht ersichtlich, mit welchen Materialien der Allwetterplatz ausgestattet sei.