c) Die zulässige Fläche des Allwetterauslaufes bestimmt sich auch bei hobbymässiger Pferdehaltung entsprechend den Vorgaben für einen Allwetterauslauf bei zonenkonformer Pferdehaltung gemäss Art. 16abis RPG nach der Tierschutzgesetzgebung (Art. 42b Abs. 6 RPV zweiter Satz i.V.m. Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Nach Art. 61 Abs. 2 der TSchV57 muss die Auslauffläche für Equiden die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TschV aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 TschV zur Verfügung zu stellen. Anhang 1 Tabelle 7