b) Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden (Art. 42b Abs. 6 erster Satz RPV), d.h. er muss grundsätzlich unmittelbar an den Stall angrenzen. Die Wegleitung «Pferd und Raumplanung» nennt als Beispiel eines zwingenden Grundes eine starke Hangneigung, welche einen unmittelbaren Anschluss des Allwetterauslaufes an den Stall nicht realisieren lässt.51 47 Vgl. Vorakten, pag. 125. 48 Abrufbar unter: https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/wasser/abwasserentsorgung/abwasserentsorgung-im-