Der von der Beschwerdegegnerschaft neu erstellte Allwetterplatz und die direkt an die beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ angrenzenden Stallausläufe stellen neue Bauten bzw. Anlagen dar. Sie erfüllen offensichtlich die Kriterien für eine Ausnahme als Aussenanlagen einer hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42b Abs. 5 RPV. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen sind auch nicht bestritten. Zwischen den Parteien sind demgegenüber die abgesetzte Lage des Allwetterplatzes von den beiden Ställen in den Gebäuden B.________ Nr. N.________ und O.________ sowie die Grösse der Auslaufmöglichkeiten umstritten.