a) Für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone dürfen generell keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Als solche gelten Anlagen, die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 RPV). Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze.