Ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich dem Merkblatt «Planung und Bau von Ställen und Anlagen der Hobbytierhaltung der Koordination Nordwestschweiz Landwirtschaft / Umweltschutz»48 entnehmen. Darin wird einzig über die zu treffenden Gewässerschutzmassnahmen bei Hobbytierhaltung informiert und keine Aussagen zu deren Zulässigkeit aus raumplanungs- und baurechtlicher Sicht getätigt. Im Übrigen beschränkt das Merkblatt die Haltung von Pferden auf vier Tiere pro Stall und nicht pro Grundstück, Haushalt oder Ähnlichem.