offenlassend, Karine Markstein Schmidiger, in BlAR 3/2020 S. 179, «Pferd und Raumplanung», dort S. 193, Ziffer 2 Bst. c. 13/23 BVD 110/2021/95 vorliegend kein Anlass, an der Betreuungskapazität der Beschwerdegegnerschaft in zeitlicher Hinsicht zu zweifeln. Sie bringen vor, beide nur Teilzeit (zusammen nicht mehr als 100 %) zu arbeiten und die restliche Zeit für die Pflege der Tiere einzusetzen.47