RPV eingehalten ist. Der Beschwerdeführer geht in diesem Punkt fehl, wenn er gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 1C_347/2017 eine bundesweite Obergrenze von vier Pferden vorbringt. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil einzig eine kantonale Auslegung von Art. 42b Abs. 3 RPV, wonach eine Anzahl von vier Pferden ein zulässiges Kriterium zur Abgrenzung der hobbymässigen Tierhaltung von einer gewerblichen Tätigkeit darstelle, als sachgerecht und im kantonalen Ermessensspielraum liegend beurteilt.46 Im Übrigen besteht 45 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 8. Juli 2021. 46 Vgl. BGer 1C_347/2017, E. 4.4.1. Zur Anzahl der Tiere bei hobbymässiger Tierhaltung und im Ergebnis die Anzahl