Im Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich vom baubewilligten Zustand, mithin Platz für vier Pferde, auszugehen. Die Anzahl von vier Pferden liegt offensichtlich noch im Bereich von Art. 42b Abs. 3 RPV. Darüber sind sich alle Beteiligten in vorliegendem Beschwerdeverfahren einig. Nichtsdestotrotz steht auch die Anzahl von fünf Pferden der Baubewilligung der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ nicht entgegen, besteht im Kanton Bern doch eine konstante Praxis, dass sechs Pferde noch durch einen Haushalt alleine betreut werden können, mithin Art. 42b Abs. 3 RPV eingehalten ist.