e) Die angegebene Anzahl von fünf Pferden der Beschwerdegegnerschaft entspricht nicht den baubewilligten Pferdeboxen in den Gebäuden B.________ Nrn. N.________ und O.________. Baubewilligt wurden im Jahr 2013 zwei Pferdeboxen und eine Schafsbox. Eine Umnutzung der Schafsbox in eine Pferdebox ist den Akten nicht zu entnehmen. Mutmasslich fehlt es für ein fünftes Pferd an einem baubewilligten Stallplatz, was jedoch eine baupolizeiliche Frage darstellt und nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren erstmals aufzugreifen ist. Ohnehin betrifft dieser Punkt das in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilende Gebäude B.________ Nr. N.________ (vgl. Erwägung 2 vorangehend).