Die Gemeinde Biglen handelte demnach nachvollziehbar und die Baubewilligung vom 6. Mai 2021 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen die hobbymässige Tierhaltung der Beschwerdegegnerschaft – soweit die Baubewilligung für das Gebäude B.________ Nr. O.________ betreffend – nicht zu hören. Sollte die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde feststellen, dass fremde Pferde im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehalten würden, läge sodann ein baurechtswidriger Zustand vor (Wegfall der Baubewilligung), welchem baupolizeilich zu begegnen ist.