das Eigentum an den Tieren – nicht mehr erfüllt ist (Art. 42b Abs. 7 RPV). Die Gemeinde Biglen versah in vorliegendem Fall eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im angefochtenen Bauentscheid vom 6. Mai 2021 diese Bedingung mit dem Zusatz, der Nachweis des Eigentums sei innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung schriftlich zu erbringen. Der Nachweis seitens der Beschwerdegegnerschaft liegt zwar im Beschwerdeverfahren nicht vor. Wie das AGR zutreffend schildert, ist die Überprüfung des Eigentums der im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehaltenen Tiere jedoch eine baupolizeiliche Aufgabe und obliegt der Gemeinde.45