d) Die Umnutzung des Schopfs im Gebäude B.________ Nr. N.________ wurde 2013 baubewilligt und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Erwägung 2). Für vorliegendes Beschwerdeverfahren, mithin die Frage, ob im Gebäude Nr. O.________ die Voraussetzungen für eine hobbymässige Tierhaltung eingehalten sind, sind die Eigentumsverhältnisse der im Gebäude B.________ Nr. N.________ gehaltenen Tiere ohnehin irrelevant. Darüber hinaus entspricht es bei Bewilligungen nach Art. 24e RPG dem gängigen Vorgehen, das Eigentum der Tiere nicht präventiv zu überprüfen, sondern eine entsprechende Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen.