b) Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerschaft erfülle die Voraussetzungen für eine hobbymässige Tierhaltung nicht, da sie zu viele und auch fremde Tiere halten würde. Die Parteien und auch das AGR sowie die Gemeinde Biglen sind sich insofern einig, dass im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine fremden Pferde unterzubringen sind. Unstimmigkeiten gibt es demgegenüber bezüglich der Frage, ob im Gebäude B.________ Nr. N.________ auch fremde Tiere gehalten werden dürfen. Die Beschwerdegegnerschaft bejaht dies, da das Gebäude B.________ Nr. N.________ unter der Ägide von Art. 24c RPG bewilligt worden sei und nicht gemäss Art. 24d Abs. 1bis aRPG 2007.