werden.39 Es dürfen zudem nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Tierhalterin oder der Tierhalter selber betreuen kann.40 Das heisst, der Aufwand für die Tierbetreuung muss durch den Hobbytierhalter bzw. die Hobbyhalterin eigenhändig, ohne Zuhilfenahme von Dritten, bewältigt werden können.41 Im Kanton Bern sind gemäss Praxis des für die Prüfung und Erteilung von Ausnahmen nach Art. 24e RPG zuständigen AGR pro Haushalt maximal sechs Pferde im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung zulässig.42