Auch der Beschwerdeführer selber scheint implizit von dieser Interpretation auszugehen. Indem er festhält, was ausserhalb des Rahmens von Art. 42 Abs. 1 RPV liege, könne allenfalls nach Art. 24e RPG bewilligt werden, bestätigt er die Sonderregelung im Ausnahmetatbestand für die hobbymässige Tierhaltung. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erweiterungsmöglichkeiten der nahegelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________ eine Umnutzung des 11/23 BVD 110/2021/95