24e RPG und Art. 42b RPV grenzen die Erweiterungsmöglichkeiten der nahegelegenen Wohnbaute ein und nicht die Umnutzungsmöglichkeit des unbewohnten (Neben-)Gebäudes. Ausgangspunkt für die Frage der Wesensgleichheit wäre somit auch bei dieser Betrachtungsweise immer die geänderte altrechtliche Baute nach Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV einschliesslich seiner Umgebung. Zu Vergleichen wäre mithin das Wohnhaus im Gebäude B.________ Nr. M.________ einschliesslich seiner Umgebung, u.a. der Schopf im Gebäude B.________