Die Wesensgleichheit einzig auf das betreffende Umnutzungsobjekt beschränkt, scheint beim Tatbestand von Art. 24e RPG und der Umnutzung in hobbymässige Tierhaltung demnach nie eingehalten. Wie erwähnt, beschränkt sich der gesetzliche Verweis auf Art. 42 Abs. 3 RPV. Art. 42 Abs. 1 RPV kommt hier somit gar nicht in diesem Sinne zur Anwendung, wie es der Beschwerdeführer vorsieht. Eine andere Sichtweise verhinderte nach dem Gesagten die Anwendung des Ausnahmetatbestandes von Art. 24e RPG in den allermeisten Fällen. Selbst bei der Sichtweise des Beschwerdeführers wäre jedoch nicht das umgenutzte Gebäude B.________ Nr. O.________ für sich alleine zu beurteilen. Die Art. 24e RPG und Art.