Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV verweisen lediglich auf Art. 42 Abs. 3 RPV und nicht auf Art. 24c RPG und Art. 42 RPV als ganzes Konstrukt. Die Identität einer Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung muss gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung dürfte beim Ausnahmetatbestand für hobbymässige Tierhaltung gemäss Art. 24e RPG i.V.m. 42b RPV selten bis nie erfüllt sein, werden doch für die Tierhaltung bauliche Massnahmen an unbewohnten Gebäuden und auch eher grosszügige Aussenanlagen explizit gestattet, mithin entsteht etwas «Neues». Die Wesensgleichheit einzig auf das betreffende Umnutzungsobjekt beschränkt, scheint beim Tatbestand von Art.