e) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zudem vor, eine teilweise und massvolle Erweiterung sei (nur) soweit zulässig, als die Identität der altrechtlichen Baute oder Anlage einschliesslich der vom Bauwilligen beinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ausserhalb dieses Rahmens liege eine vollständige Änderung vor, denn es entstehe etwas Neues, das allenfalls nach Art. 24, 24d oder 24e RPG bewilligt werden könne. Durch die vorliegende Umnutzung der ehemaligen Doppelgarage in einen Pferdestall gehe die Identität verloren.