42 Abs. 3 RPV ist eingehalten. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der geschützte Besitzstand der Doppelgarage sei durch die Umnutzung aufgegeben und die Zonenwidrigkeit verstärkt worden, etwas zu ändern. Art. 24e RPG ermöglicht gerade diese Umnutzung, sofern – wie vorliegend nun festgestellt – das Erweiterungspotential der nahgelegenen Wohnbaute dies zulässt.