Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechnerischen Erweiterungsmöglichkeiten der ehemaligen Wohnbaute B.________ Nr. M.________ mit dem Bauvorhaben im Jahr 2013 entgegen der summarischen Einschätzung des Rechtsamts vom 12. August 2021 nicht vollständig ausgeschöpft waren. Vielmehr besteht rein rechnerisch Raum für die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ und die damit verbundene Anrechnung als Nebennutzfläche an die nahe gelegene Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Art. 42 Abs. 3 RPV ist eingehalten.