Zu bedenken gilt, dass in dieser Rechnung die Erweiterung beim Umbau 2013 komplett und nicht – sofern sie innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgte – nur zur Hälfte gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b letzter Satz RPV angerechnet ist. Dies verdeutlicht das rein mathematisch noch vorhandene Erweiterungspotential der Wohnbaute B.________ Nr. M.________. Jedenfalls ist bei einer Umnutzung eines Drittgebäudes in eine hobbymässige Tierhaltung die rechtlich anrechenbare Nebenfläche als solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens der nahe gelegenen Wohnbaute anzusehen. In der oben ausgeführten Berechnung ist dies so erfolgt.