42 Abs. 3 Bst. a RPV durch vorliegendes Bauprojekt nicht beeinflusst wird und immer noch als eingehalten gemäss der Baubewilligung vom 7. März 2013 gilt. Durch die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ erfährt jedoch die Nebennutzfläche der nahe gelegenen Wohnbaute durch Anrechnung (siehe oben) eine Erhöhung, was zu einer Gesamtfläche im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV von 753.86 m2 führt (Bruttogeschossfläche 304.94 m2 plus Nebennutzfläche von total 448.92 m2). Stellt man dieser Gesamtfläche die ehemalige bestehende Gesamtfläche von 662.75 m2 gegenüber, ergibt dies eine zusätzliche Gesamtfläche von 91.11 m2. Art. 42 Abs. 3 Bst.