B.________ Nr. M.________ als Nebennutzfläche anzurechnen (vgl. Erwägung 5c). Das führt zu einer Nebennutzfläche neu nach Umbau 2013 und 2016 (vorliegendes Bauprojekt) zusammen von gesamthaft 448.92 m2 (332.09 m2 gemäss Berechnung des ehemaligen Architekten beim Umbau im Jahr 2013 plus die fixe Anrechnung der Grundfläche der umgenutzten Gebäude B.________ Nr. N.________ von 73.M.________ m2 und B.________ Nr. O.________ von 43.12 m2). Gestützt auf diese Zahlen steht demnach fest, dass die Bruttogeschossfläche durch die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ nicht erhöht, mithin die Berechnung gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst.