Den vorliegenden Bauplänen ist zu entnehmen, dass bei der Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall keine Vergrösserung des Grundrisses des Gebäudes B.________ Nr. O.________ vorgenommen wurde,35 mithin liegt keine physische Erweiterung der Nebennutzfläche beim Gebäude Nr. O.________ zum Vorzustand vor.36 Damit wurde insgesamt eine Fläche von 43.12 m2 (7.7 m * 5.6 m) innerhalb des Gebäudes umgenutzt.37 Diese ist nun rechtlich an die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude