Mit anderen Worten war die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 24c RPG bezüglich der Bruttogeschossfläche mit dem Vorhaben im Jahr 2013 offensichtlich ausgeschöpft, wie es das AGR zutreffend auch in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 in vorliegendem Beschwerdeverfahren präzisiert. Für die Nebennutzfläche ist jedoch zu differenzieren. Insofern ging die summarische Einschätzung des Rechtsamts vom 12. August 2021 von falschen Tatsachen («vollständige Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten») aus.