b RPV war bezüglich der Zunahme Gesamtfläche ebenfalls eingehalten. Bezüglich der Bruttogeschossfläche ist hier anzumerken, dass mit einer Zunahme von 114.88 m2 und damit 60.44 % sowohl die relative Grenze gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV von 60 % sowie die relative Grenze gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV von 30 % leicht überschritten waren. Trotzdem erteilte das AGR dem Vorhaben die Bewilligung nach Art. 24c RPG. Mit anderen Worten war die Erweiterungsmöglichkeit nach Art.