Berechnungen des damaligen Architekten gesamthaft neu eine Bruttogeschossfläche von 304.94 m2 sowie eine Nebennutzfläche von 332.09 m2, mithin eine Gesamtfläche von 637.03 m2, verbaut.31 In diesen Zahlen nicht einberechnet wurde die Anrechnung der Fläche des in einen Stall umgenutzten Schopfs im Gebäude B.________ Nr. N.________ an die Erweiterungsmöglichkeiten der Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Dies geht aus den damaligen Berechnungen eindeutig hervor. Eine Anrechnung wäre jedoch gemäss dem damals geltenden Recht ebenfalls als Nebennutzfläche vorzunehmen gewesen und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung für die Umnutzung gestützt auf Art. 24c oder Art.