Nebst dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen sprechen somit weitere Gründe für die Anrechnung des in einen Pferdestall umgenutzten Gebäudes B.________ Nr. O.________ an die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Die konträren Meinungen des AGR und der Beschwerdegegnerschaft sind demgegenüber nicht näher begründet und vermögen nicht zu überzeugen. Durch die gesetzliche Verknüpfung in Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV findet somit eine rechtliche Vergrösserung der Nebennutzfläche der nahegelegenen Wohnbaute statt und zwar unabhängig davon, ob die Nebennutzfläche des umgenutzten Gebäudes auch effektiv erhöht wird. Insoweit liegt auch bei