Diese konkretisiert weiter, dass die umgenutzte Fläche künftig als Nebenfläche gilt.27 Ohne diese Anrechnung verliert die umgenutzte Baute die funktionale Beziehung zur nahe gelegenen Wohnbaute im Sinne von Art. 24e Abs. 1 RPG.28 Zudem dürfte sich die Anwendung der raumplanerischen Ausnahmeregelung von Art. 24e RPG in aller Regel wie in vorliegendem Fall auf die Umnutzung freistehender Schöpfe (vgl. Gebäude B.________ Nr. N.________), Garagen (vgl. Gebäude B.________ Nr. O.________) oder anderweitigen Nebennutzflächen beschränken. Insofern wird immer Nebennutzfläche in Nebennutzfläche umgenutzt.