c) Umstritten und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. M.________ von einer Doppelgarage in einen Pferdestall als Erweiterung der Nebennutzfläche der nahegelegenen Wohnbaute gilt. Der Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen in Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV ist klar: Die Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall ist als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute anzurechnen. Gleiches geht ebenso klar aus der Wegleitung «Pferd und Raumplanung» hervor. Diese konkretisiert weiter, dass die umgenutzte Fläche künftig als Nebenfläche gilt.27