RPG geschützte Besitzstand der Doppelgarage als Nebennutzfläche sei durch die Umnutzung aufgegeben und die Zonenwidrigkeit verstärkt worden. Die neu geschaffene, zonenwidrig genutzte, (Nebennutz-) Fläche sei – da nicht altrechtlich – nicht mehr in ihrem Bestand geschützt. Die Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall mit Auslauf führe damit zu einer Erweiterung der vorbestehenden Nebennutzfläche. Da im Jahr 2013 die zahlenmässige Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG bereits ausgeschöpft worden seien, könne diese Erweiterung nicht nachträglich bewilligt werden.