Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021, das AGR habe beim Bauvorhaben im Jahr 2013 klar festgehalten, die Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG seien ausgeschöpft und künftige Um- und Ausbauten seien somit ausgeschlossen. Zudem habe die Umnutzung des Gebäudes Nr. O.________ von einer Doppelgarage in einen Pferdestall sehr wohl einen Einfluss auf die bestehende Nebennutzfläche. Der rechtlich durch Art. 24c RPG geschützte Besitzstand der Doppelgarage als Nebennutzfläche sei durch die Umnutzung aufgegeben und die Zonenwidrigkeit verstärkt worden.