Diese seien folglich an die absolute und relative Grenze der Erweiterungsmöglichkeiten der Nutzungskategorie «Nebenfläche» anzurechnen. Eine Umnutzung von Nebenfläche einer Art in Nebenflächen einer anderen Art führe aber zu keiner Erweiterung der genutzten Fläche insgesamt. Auch rechtlich habe dies keine Erweiterung zur Folge, solange die geänderte Nutzung nicht neu unter die Definition der Bruttogeschossfläche falle. Das Vorhaben führe demnach nicht zu einer Erweiterung der Nebennutzfläche und damit auch zu keiner Überschreitung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV.