Die Beschwerdegegnerschaft geht in ihrer Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls davon aus, dass die vorliegend umstrittene Pferdehaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute gelte und sie an die allfällige Möglichkeit der Erweiterung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen sei. Ebenfalls richtig sei, dass Stallungen, Futter- und Einstreulager sowie Räume für Sättel und Pferdegeschirr als Nebenfläche – gleich wie Garagen, Abstellräume o.ä. – gelten würden. Diese seien folglich an die absolute und relative Grenze der Erweiterungsmöglichkeiten der Nutzungskategorie «Nebenfläche» anzurechnen.