RPG [recte: RPV] vor. Zum Hinweis in der Verfügung vom 23. Januar 201326 macht das AGR geltend, es habe sich dabei auf die Ausbaumöglichkeiten der Bruttogeschossfläche im Rahmen von Art. 24c RPG bezogen. Die Berechnung zeige, dass die gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten der Bruttogeschossfläche («Wohnfläche») zweifelsfrei ausgeschöpft seien. Gleichzeitig habe sich die bestehende Nebennutzfläche von 475 m2 auf 332 m2 reduziert und sei demnach nicht ausgeschöpft.