Das AGR äusserte sich auf Anfrage des Rechtsamts zu dessen summarischen Einschätzung mit Eingabe vom 2. September 2021 dahingehend, dass es sich beim Gebäude B.________ Nr. O.________ um eine altrechtlich bestehende Doppelgarage, mithin um bestehende Nebennutzfläche handle. Der Einbau der Pferdeboxen sei eine Nutzungsänderung, welche keinen Einfluss auf die bestehende Nebennutzfläche habe. Diese bestehe und werde durch den Einbau der Pferdeboxen nicht erweitert. Lediglich der (Nutzungs-) Zweck ändere. Damit liege keine Überschreitung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPG [recte: RPV] vor.