Das Rechtsamt stützte sich dabei insbesondere auf die Verfügung des AGR vom 23. Januar 201325 zum ursprünglichen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft betreffend das Wohngebäude B.________ Nr. M.________ und dem ehemaligen Schopf im Gebäude B.________ Nr. N.________ (vgl. oben Ziffer I. 1. zum Sachverhalt). Darin hielt das AGR fest, das Wiederaufbauprojekt stelle hinsichtlich der Veränderung des Aussenraums sowie vom Erscheinungsbild sowie vom zulässigen Erweiterungsmass der zonenwidrig genutzten Fläche her einen Grenzfall von Art. 24c RPG dar. Als Hinweis fügte es fettgedruckt an: «Mit diesem Vorhaben sind die Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG ausgeschöpft.