Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen würden die Erweiterungsmöglichkeiten der erwähnten Wohnbaute bereits als ausgeschöpft und das vorliegende Bauvorhaben demnach nicht bewilligungsfähig erscheinen. Das Rechtsamt stützte sich dabei insbesondere auf die Verfügung des AGR vom 23. Januar 201325 zum ursprünglichen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft betreffend das Wohngebäude B.________ Nr. M.________ und dem ehemaligen Schopf im Gebäude B.________ Nr. N.________ (vgl. oben Ziffer I. 1. zum Sachverhalt).