dem Bauvorhaben werden die Möglichkeiten der Erweiterung der ehemaligen Landwirtschaftlichen Wohnbaute, B.________ Nr. M.________, mutmasslich überschritten. Es führte zusammengefasst aus, das vorliegende Bauvorhaben sei dem Gebäude B.________ Nr. M.________ als nahe gelegene Wohnbaute im Sinne von Art. 24e Abs. 1 RPG zuzurechnen und demnach an die Erweiterung dieser Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen würden die Erweiterungsmöglichkeiten der erwähnten Wohnbaute bereits als ausgeschöpft und das vorliegende Bauvorhaben demnach nicht bewilligungsfähig erscheinen.